Lotterievertrag

Lotterievertrag
der Vertrag zwischen Spielunternehmer und Teilnehmern; gerichtet auf die  Ausspielung von Geldgewinnen. Ist die  Lotterie staatlich genehmigt, so ist der L. verbindlich (§ 763 BGB).
- Eine öffentlich veranstaltete Lotterie ohne staatliche Genehmigung ist strafbar (§ 284 StGB).
- Eine nichtöffentliche Lotterie kann zwar auch ohne staatliche Genehmigung veranstaltet werden, doch entstehen durch sie keine klagbaren Verbindlichkeiten.

Lexikon der Economics. 2013.

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  • Lotterievertrag — Lotterievertrag,   ein Vertrag zwischen Lotterieunternehmer und Spieler über ein Glücksspiel, bei dem der Gewinner spielplanmäßig durch Zufall ermittelt wird. Lotterieverträge sind z. B. das Zahlenlotto, Pferderennwetten, Fußballtoto u. Ä.… …   Universal-Lexikon

  • Ausspielung — ⇡ Lotterievertrag, bei dem die Gewinne aus Sachwerten bestehen (§ 763 BGB). Vgl. auch ⇡ Preisausschreiben, ⇡ Lotterie …   Lexikon der Economics

  • Glücksspiele — (Hasardspiele) heißen im Gegensatz zu den Kunstspielen alle diejenigen Spiele mit Karten, Würfeln, Kugeln, Losen, Nummern etc., bei denen Gewinn oder Verlust allein oder hauptsächlich vom Zufall abhängen und nicht die größere oder geringere… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Lotterie — (franz. loterie. von lot, »Los«), ein Glücksspiel, das in einzelnen Ländern nur vom Staate selbst, in andern wenigstens unter Aussicht desselben veranstaltet wird, und bei dem man durch die Zahlung eines Einsatzes die Aussicht auf einen Gewinn… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Preußen [3] — Preußen (Preußischer Staat, hierzu Karte »Preußen«), der wichtigste Staat im Deutschen Reich, besteht seit 1866 im wesentlichen aus einem zusammenhängenden Gebiet, das freilich eine Anzahl von kleinern Staaten (beide Mecklenburg, die Freien… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Reuß [2] — Reuß, zwei souveräne deutsche Fürstentümer: R. ältere Linie (R. Greiz) und R. jüngere Linie (R. Schleiz Gera), deren Gebiet aus zwei getrennten Teilen besteht, wovon der nördliche (Unterland) an den preuß. Regbez. Merseburg, das Herzogtum Sachsen …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Sachsen-Koburg-Gotha — (s. Karte »Sächsische Herzogtümer« bei S. 388), zum Deutschen Reiche gehörige, unter einem Herrscherhaus vereinigte Herzogtümer, zwischen 50°1´ 51°20´ nördl. Br. und 10°16´ 11°15´ östl. L. gelegen, bestehen aus dem Herzogtum Koburg und dem… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Waldeck [1] — Waldeck (W. Pyrmont), zum Deutschen Reiche gehöriges Fürstentum im nordwestlichen Deutschland (s. Karte »Braunschweig etc.«), besteht aus dem eigentlichen Fürstentum W. und dem Fürstentum Pyrmont (s. d.), welche Teile durch fremdherrliches Gebiet …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Spiel — Schauspiel; Bühnenstück; Theaterstück; Stück; Repertoirestück; Drama; Partie; Runde; Entscheidung (umgangssprachlich); Wettkampf; …   Universal-Lexikon

  • Preisausschreiben — Gewinnspiel * * * Preis|aus|schrei|ben [ prai̮s|au̮sʃrai̮bn̩], das; s, : öffentlich ausgeschriebener Wettbewerb, bei dem auf die eingehenden richtigen Lösungen eines Rätsels o. Ä. Preise ausgesetzt sind: sie hat bei dem Preisausschreiben eine… …   Universal-Lexikon

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